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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge an Syntax Motion, Inhaber Damir Magomadow, Erlachgasse 53-57/6/2, 1100 Wien. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs. Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen wir nicht. Stand: 9. Oktober 2026.

Grundlage ist das Muster „Werbeagenturen AGB" des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich (Stand Mai 2026), ergänzt um die Besonderheiten der Produktion mit generativer künstlicher Intelligenz.

1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1 Syntax Motion (im Folgenden „Agentur") erbringt alle Leistungen auf Grundlage dieser Bedingungen. Sie gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem beauftragenden Unternehmen (im Folgenden „Auftraggeber"), auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung. Abweichungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Agentur sie in Textform bestätigt. Eine E-Mail genügt.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch nicht bei Kenntnis. Die Agentur widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

1.4 Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot in Textform annimmt oder die Agentur einen Auftrag in Textform bestätigt.

1.5 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem Zweck am nächsten kommt.

2. Leistungsumfang und Mitwirkung

2.1 Welche Leistungen die Agentur erbringt, ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und dem Briefingprotokoll. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens ist die Agentur in der Gestaltung frei.

2.2 Der Auftraggeber stellt alle Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereit. Mehraufwand durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben trägt der Auftraggeber.

2.3 Beigestellte Unterlagen wie Logos, Produktfotos, Schriften, Musik oder Texte prüft der Auftraggeber vorab auf Rechte Dritter und sichert zu, dass sie für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Wird die Agentur deswegen von Dritten in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber sie schad- und klaglos.

2.4 Produktvideos entstehen in der Regel aus bereitgestellten Produktfotos. Reichen die Vorlagen für die geplanten Einstellungen nicht aus, teilt die Agentur das vor Produktionsbeginn mit und schlägt eine Lösung vor.

3. Freigaben, Korrekturen und Änderungen

3.1 Die Produktion verläuft in Stufen mit vereinbarten Freigabepunkten, in der Regel Konzept, Styleframes, Bewegungstests und Rohschnitt. Der Auftraggeber prüft jede Zwischenlieferung und gibt sie innerhalb von drei Werktagen frei. Erfolgt in dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Lieferung als freigegeben.

3.2 Wie viele Korrekturrunden je Freigabepunkt enthalten sind, steht im Angebot. Weitere Runden rechnet die Agentur nach Aufwand ab, nach vorheriger Mitteilung.

3.3 Wünscht der Auftraggeber nach einer erteilten Freigabe Änderungen an diesem Schritt, ist das eine zusätzliche Leistung. Die Agentur nennt dafür Aufwand und Auswirkung auf den Termin, bevor sie beginnt.

3.4 Verbindliche Termine gelten nur, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Verzögert sich die Freigabe durch den Auftraggeber, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

4. Honorar und Zahlung

4.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Honoraranspruch entsteht mit Erbringung der jeweiligen Leistung.

4.2 Die Agentur ist berechtigt, eine Anzahlung oder Akontozahlungen zu verlangen.

4.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 15 Prozent übersteigen, teilt die Agentur das vorher mit. Eine Überschreitung bis 15 Prozent gilt als genehmigt.

4.4 Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte, dazu die notwendigen Mahn- und Inkassokosten.

4.5 Bricht der Auftraggeber einen laufenden Auftrag ab oder ändert er ihn einseitig, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und die angefallenen Fremdkosten zu vergüten. Nutzungsrechte an bereits erbrachten Arbeiten entstehen dadurch nicht.

4.6 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die die Agentur in Textform anerkannt hat oder die gerichtlich festgestellt sind.

5. Nutzungsrechte

5.1 Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Auftraggeber an der gelieferten Endfassung ein einfaches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den im Angebot genannten Zweck.

5.2 Ist im Angebot kein abweichender Zweck genannt, umfasst das Recht die Nutzung auf den eigenen digitalen Kanälen des Auftraggebers: Website, Social-Media-Profile, Newsletter, Messen und Veranstaltungen, interne Verwendung sowie bezahlte Werbung auf diesen Kanälen, einschließlich YouTube, Meta, TikTok und LinkedIn.

5.3 Gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten sind: Ausstrahlung im Fernsehen, Kino und Out-of-Home-Medien, die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte, die Weitergabe an Händler, die Verwendung als Vorlage für fremde Produktionen sowie jede Form von Exklusivität.

5.4 Geliefert wird die Endfassung in den im Angebot vereinbarten Formaten und Seitenverhältnissen, dazu eine Masterdatei in der Produktionsauflösung. Offene Projektdateien, Einzelbilder, Modelle und Prompt-Sammlungen sind nicht Teil der Lieferung. Sie können gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

5.5 Bearbeitungen und Weiterentwicklungen durch den Auftraggeber oder durch für ihn tätige Dritte bedürfen der Zustimmung der Agentur. Das Kürzen auf vereinbarte Werbeformate und das Hinzufügen von Untertiteln sind davon ausgenommen.

5.6 Vor vollständiger Zahlung erworbene Nutzung beruht auf einem jederzeit widerruflichen Leihverhältnis. Für jede widerrechtliche Nutzung haftet der Auftraggeber in doppelter Höhe des dafür angemessenen Honorars.

5.7 Alle Entwürfe, Konzepte, Skizzen, Styleframes und nicht ausgeführten Varianten bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie präsentiert wurden.

6. Künstliche Intelligenz, Kennzeichnung und Inhalte

6.1 Die Agentur produziert mit generativer künstlicher Intelligenz. Sie arbeitet ausschließlich mit Diensten, deren Tarif die gewerbliche Nutzung der erzeugten Inhalte erlaubt, und dokumentiert das für jedes Projekt.

6.2 Inhalte, die ohne menschliche schöpferische Leistung allein von einem System erzeugt werden, genießen nach derzeitiger Rechtslage in Österreich keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Agentur sichert deshalb keinen bestimmten Schutzumfang an einzelnen KI-generierten Bestandteilen zu. Geschützt bleiben Konzept, Auswahl, Anordnung, Schnitt und Bearbeitung als menschliche Leistung.

6.3 Die Agentur kennzeichnet KI-generierte Inhalte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Standard ist ein Hinweis in den Metadaten der Datei und ein vorformulierter Hinweis für die Videobeschreibung. Auf Wunsch blendet die Agentur den Hinweis sichtbar im Bild ein. Für die Veröffentlichung und die dabei einzuhaltende Kennzeichnung bleibt der Auftraggeber verantwortlich.

6.4 Die Agentur erzeugt keine erkennbaren Abbilder realer Personen ohne deren Einwilligung und keine Darstellungen fremder Marken, Logos oder geschützter Produktformen ohne Nachweis der Berechtigung.

6.5 Ob eine Werbeaussage zulässig ist, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken- und Verwaltungsrecht, prüft der Auftraggeber. Die Agentur schuldet nur eine Grobprüfung und weist auf erkennbare Risiken hin.

7. Leistungen Dritter

7.1 Die Agentur darf Leistungen selbst erbringen oder fachkundige Dritte beiziehen, etwa für Regie, Sounddesign, Sprachaufnahmen, Postproduktion oder Dreharbeiten. Sie wählt diese sorgfältig aus.

7.2 Braucht ein Projekt echtes Filmmaterial, arbeitet die Agentur mit Partnern aus ihrem Netzwerk oder verwendet vorhandenes Material des Auftraggebers. Dauerverpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber bekannt gegeben wurden, übernimmt der Auftraggeber.

8. Kennzeichnung und Referenz

8.1 Die Agentur darf auf von ihr gestalteten Werbemitteln auf sich hinweisen, ohne dass daraus ein Entgeltanspruch des Auftraggebers entsteht.

8.2 Die Agentur darf mit Namen, Logo und dem fertigen Film auf die Geschäftsbeziehung hinweisen, insbesondere auf ihrer Website und in Präsentationen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

9. Gewährleistung

9.1 Mängel sind unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen nach Lieferung, in Textform und mit Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Versteckte Mängel binnen acht Tagen ab Erkennen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

9.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Rüge verbessert die Agentur innerhalb angemessener Frist. Ist die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, bestehen die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Zahlungen dürfen wegen Bemängelungen nicht zurückbehalten werden.

10. Haftung

10.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht für Sach- und Vermögensschäden, auch nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Grobe Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

10.2 Für Ansprüche Dritter, die aus einer vom Auftraggeber freigegebenen oder vorgegebenen Werbemaßnahme entstehen, haftet die Agentur nicht, sofern sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist.

10.3 Schadenersatzansprüche verfallen sechs Monate ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls drei Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Der Höhe nach sind sie mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1 Beide Seiten behandeln Geschäftsgeheimnisse, Briefings und nicht veröffentlichte Materialien vertraulich, auch über das Ende des Auftrags hinaus.

11.2 Projektmaterial des Auftraggebers verwendet die Agentur ausschließlich für den Auftrag. Es wird nicht für das Training von KI-Modellen verwendet und nicht in Diensten verarbeitet, deren Bedingungen eine solche Verwendung vorsehen, soweit sich das nicht abschalten lässt.

11.3 Wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, steht in der Datenschutzerklärung.

12. Vorzeitige Auflösung

12.1 Beide Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Seite trotz schriftlicher Abmahnung und einer Nachfrist von 14 Tagen gegen wesentliche Pflichten verstößt.

12.2 Die Agentur darf den Vertrag außerdem auflösen, wenn die Ausführung aus Gründen beim Auftraggeber unmöglich wird oder trotz Nachfrist weiter verzögert wird.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Die Agentur ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Häufige Fragen zu den AGB

Welche Rechte bekomme ich an einem fertigen Video?

Mit der vollständigen Bezahlung erhalten Sie ein einfaches, weltweites und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den im Angebot genannten Zweck. Ohne abweichende Vereinbarung umfasst das Ihre eigenen digitalen Kanäle und bezahlte Werbung darauf. Fernsehen, Kino und Out of Home vereinbaren wir gesondert.

Bekomme ich die offenen Projektdateien?

Nicht automatisch. Geliefert werden die Endfassung in den vereinbarten Formaten und eine Masterdatei. Offene Dateien, Einzelbilder und Prompt-Sammlungen können Sie gegen gesonderte Vergütung dazu vereinbaren.

Wie viele Korrekturschleifen sind enthalten?

Das steht im Angebot, weil es vom Umfang abhängt. Zusätzliche Runden rechnen wir nach Aufwand ab und sagen das vorher an. Nach einer erteilten Freigabe gilt eine Änderung an diesem Schritt als zusätzliche Leistung.

Wer haftet, wenn ein KI-Video jemanden in seinen Rechten verletzt?

Wir erzeugen keine erkennbaren realen Personen ohne Einwilligung und keine fremden Marken ohne Nachweis. Für Material, das Sie uns beistellen, und für die Zulässigkeit der Werbeaussage sind Sie verantwortlich. Wir prüfen grob und weisen auf erkennbare Risiken hin.

Muss ein KI-Video gekennzeichnet werden?

Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt eine Offenlegung bei Inhalten, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden. Wir liefern den Hinweis in den Metadaten und einen Textvorschlag für die Beschreibung mit, auf Wunsch sichtbar im Bild. Mehr dazu im Beitrag Kennzeichnungspflicht für KI-Werbung.

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